Das Foto zeigt einen Ausschnitt vom Brunnen, der zum Gartendenkmal in der Juliusstraße 38 gehört. Das Berliner Denkmalschutzgesetz (DSchG Bln) regelt neben der Festsetzung von baulichen Strukturen in Form von Häusern oder baulichen Ensembles auch den Schutz von privaten oder öffentlichen Grünanlagen. Die Definition eines Gartendenkmals ist im DSchG Bln wie folgt geregelt:
Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung, deren oder dessen Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Gartendenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
In der Denkmalliste des Landes Berlin ist dieses Gartendenkmal mit der Bezeichnung "Innenhof mit Gartenlaube, um 1910" geführt. Der Architekt ist unbekannt. |